3.4.3. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB wäre mit der für die neu begangenen Straftaten ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 von 90 Tagen Freiheitsstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben kann. Mithin bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten.