Unter diesen Umständen ist ihm auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung sowohl für die neue Strafe als auch die Widerrufsstrafen eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 für die Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 8'400.00 ist zu vollziehen.