64) und auch seine Partnerin vermutete Langeweile und Verzweiflung aufgrund des Job[verlusts] als Grund für seine Alkoholexzesse (act. 117). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der selbst ausgesagt hat, wenn er trinke, sinke seine Hemmschwelle sehr stark und er mache manchmal Sachen, die «bescheuert» seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 23), auch in Zukunft wieder in Alkoholexzesse verfällt und sich erneut in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzt. Unter diesen Umständen ist ihm auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung sowohl für die neue Strafe als auch die Widerrufsstrafen eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.