Der Beschuldigte leidet nach wie vor unter einem Alkoholproblem und scheint sich nicht um eine Behandlung zu kümmern. Zudem ist er – nachdem er zwischenzeitlich eine Stelle gefunden hatte – wieder arbeitslos, was als Risikofaktor angesehen werden muss, liess der Beschuldigte doch ausführen, seine Alkoholexzesse seien einziges Ventil für die belastende Situation der Arbeitslosigkeit gewesen und bei einem Stellenverlust würde er erneut in «dasselbe Loch fallen» (Berufungsbegründung Ziff. 64) und auch seine Partnerin vermutete Langeweile und Verzweiflung aufgrund des Job[verlusts] als Grund für seine Alkoholexzesse (act.