3.4.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 auferlegten Probezeit von zwei Jahren sowie während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 auferlegten Probezeit von drei Jahren begangen. Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen, hinsichtlich deren Widerruf er bereits verwarnt worden ist, die bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie die Bussen von insgesamt Fr. 2'500.00 vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, keine 15 Monate nach der letzten Verurteilung - 20 -