Diese einschlägigen Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).