91 Abs. 2 lit. a SVG sowie Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'100.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Diese einschlägigen Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).