Monate zu erhöhen. - 18 - 3.3.3. Diese Gesamtstrafe wäre nunmehr für die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch angemessen zu erhöhen. Zudem würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirken: Der Beschuldigte ist bereits zweifach und einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit.