Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fahrt in fahrunfähigem Zustand und der Fahrt ohne Berechtigung vom 2. September 2021 um dieselbe Fahrt gehandelt hat. Mithin bestand ein enger Zusammenhang, was den Gesamtschuldbeitrag des Fahrens ohne Berechtigung als entsprechend geringer erscheinen lässt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die geschützten Rechtsgüter nicht vollständig identisch sind, rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 10