_ handelt es sich nicht um eine gefahrenlose Kurzstrecke (siehe E. 3.3.1). Bei der Fahrt des Beschuldigten ist es auch nicht bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern zu einem Unfall und damit einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen. Die objektive Tatschwere wiegt damit nicht mehr leicht. Betreffend das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das in E. 3.3.1 Gesagte verwiesen werden.