30 VZV) wurde dem Beschuldigten die Fahreignung (vorsorglich) abgesprochen. Dies wirkt sich unter Verschuldensgesichtspunkten schwerer aus als ein «blosser» Warnungsentzug. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Bei der vom Beschuldigten zurückgelegten Strecke von S._____ nach Eggenwil und zurück nach S._____ handelt es sich nicht um eine gefahrenlose Kurzstrecke (siehe E. 3.3.1).