Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde ihm die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf unbestimmte Zeit verweigert. Die Aufhebung der vorsorglichen Verweigerung nach Ablauf der Sperrfrist von 17 Monaten wurde von einer Bestätigung der Fahreignung durch einen Arzt abhängig gemacht, wobei u.a. die Frage einer Alkoholabhängigkeit oder eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs zu klären sei (act. 132). Mit dem vorsorglichen Entzug des Lernfahrausweises (vgl. Art. 30 VZV) wurde dem Beschuldigten die Fahreignung (vorsorglich) abgesprochen.