Der Beschuldigte hat in der Schweiz, wo er seit 2013 lebt (Beizugsakten STA Zürich Sihl 2019/10042029 Einvernahme vom 12. Februar 2020 S. 8), nie über einen Führerausweis verfügt (act. 17; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde ihm die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf unbestimmte Zeit verweigert.