, wo mit Fussgängern zu rechnen ist, und eine Ausserortsstrecke mit Tempolimit 80 km/h geführt und hat zu einem Zeitpunkt, zu dem mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen infolge des Berufsverkehrs zu rechnen ist, stattgefunden. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten.