Auch wenn beim Beschuldigten eine stark erhöhte Alkoholtoleranz vorgelegen hat und daher nicht von einem schweren Rausch auszugehen ist (vgl. E. 2.2.5), ist die von seiner Trunkenheitsfahrt ausgehende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit erheblich, zumal es zu einem Unfall gekommen ist. Der Unfall, bei dem der Beschuldigte rückwärts mit Schwung in das hinter ihm stehende Fahrzeug gefahren ist, hat aufgezeigt, dass seine Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit - 16 -