Zum Unfallzeitpunkt hat er eine Blutalkoholkonzentration vom mindestens 2.27 ‰ aufgewiesen, womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ nicht nur knapp, sondern besonders krass überschritten hat. Auch wenn beim Beschuldigten eine stark erhöhte Alkoholtoleranz vorgelegen hat und daher nicht von einem schweren Rausch auszugehen ist (vgl. E. 2.2.5), ist die von seiner Trunkenheitsfahrt ausgehende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit erheblich, zumal es zu einem Unfall gekommen ist.