Der Beschuldigte ist am 2. September 2021 mit dem Hyundai Santa Fe seiner Lebenspartnerin vom gemeinsamen Wohnort an der X-Strasse in S._____ nach Eggenwil, wo er um ca. 17:45 Uhr auf der Oberdorfstrasse das Fahrzeug von B._____ touchiert und beschädigt hat, und wieder zurück an seinen Wohnort gefahren. Zum Unfallzeitpunkt hat er eine Blutalkoholkonzentration vom mindestens 2.27 ‰ aufgewiesen, womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ nicht nur knapp, sondern besonders krass überschritten hat.