Für die Übertretung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG ist neben der Freiheitsstrafe kumulativ eine Busse auszusprechen. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a - 15 - SVG als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen.