a SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt, wobei die bedingt ausgesprochene Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2020 nicht widerrufen, der Beschuldigte jedoch verwarnt wurde. Der Beschuldigte liess sich auch durch die zuletzt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte noch in der Probezeit der beiden Strafbefehle erneut in gleichartiger Weise. Gegen den Beschuldigten ist zudem ein neues Verfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch eröffnet worden und der Beschuldigte hat anlässlich der