Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 wurde er sodann wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt, wobei die bedingt ausgesprochene Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2020 nicht widerrufen, der Beschuldigte jedoch verwarnt wurde.