a SVG sowie Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 wurde er sodann wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit.