berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'100.00 verurteilt.