Insgesamt ist für das Obergericht damit erstellt, dass der Beschuldigte den Autoschlüssel gegen den Willen von C._____ aus ihrer Handtasche an sich genommen und damit ihren Gewahrsam am Hyundai gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat. Folglich ist der Beschuldigte der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.