Hätte sie den Beschuldigten ihr Fahrzeug nutzen lassen wollen, hätte für ein solches Vorgehen kein Anlass bestanden. Der Beschuldigte hat den Autoschlüssel nach seiner Fahrt wieder in die Handtasche seiner schlafenden Partnerin zurückgelegt, was dafür spricht, dass er nicht gewollt hat, dass sie seine Nutzung des Autos bemerkt. Die Aussage von C._____, wonach sie dem Beschuldigten das Fahrzeug nicht überlassen hatte, erweisen sich unter diesen Umständen als schlüssig und glaubhaft. Insgesamt ist für das Obergericht damit erstellt, dass der Beschuldigte den Autoschlüssel gegen den Willen von C._____