C._____ wurde als beschuldigte Person wegen des Verdachts auf Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen nicht fahrfähigen Lenker ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) befragt (act. 110) und hätte sich selbst belastet, wenn sie angegeben hätte, dass sie dem Beschuldigten den Hyundai zum Gebrauch überlassen habe, womit ihre Aussagen besonders kritisch zu würdigen sind.