2.3.3. C._____ hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2021 ausgesagt, ihres Wissens sei niemand mit dem Hyundai gefahren, nachdem sie nach der Arbeit nach Hause gekommen sei (act. 112). Sie habe an diesem Tag nicht eingewilligt, dass der Beschuldigte den Hyundai benutzen dürfe. Der Beschuldigte habe sie nicht gebeten, den Hyundai benutzen zu dürfen und sie würde diesen dem Beschuldigten auch nicht zur Verfügung stellen, weil sie im Kopf habe, dass er keinen Ausweis habe (act. 115 f.). Zwischen 17:00 und 19:05 Uhr habe sie geschlafen. Wo sich der Beschuldigte zu dieser Zeit befunden habe, wisse sie nicht. Den Autoschlüssel des Hyundai habe sie nach der Rückkehr von der Arbeit in