In Bezug auf den Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch bestreitet der Beschuldigte jedoch, den Gewahrsam von C._____ über das Fahrzeug gebrochen zu haben. Die Aussagen von C._____ seien nicht glaubhaft, weil sie aus früheren Erfahrungen mit den Strafbehörden gewusst habe, dass sie sich strafbar machen würde, wenn sie zugebe, dass sie das Fahrzeug dem Beschuldigten überlassen habe (Berufungsbegründung Ziff. 33 ff.).