Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweis). Bei Motorfahrzeugen verschafft die tatsächliche Herrschaft über den Schlüssel die Herrschaft über den Personenwagen (BGE 101 IV 33 E. 2b). 2.3.2. Wie vorstehend ausgeführt ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 2. September 2021 den Hyundai Santa Fe seiner Lebenspartnerin C._____ gelenkt hat und zu diesem Zeitpunkt schuldfähig gewesen ist. - 12 -