Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand, wer gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt, was Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4; vgl. BGE 101 IV 33 E. 2a). Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweis).