Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt somit schuldfähig. Selbst wenn im Übrigen von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, würde es sich um eine actio libera in causa gemäss Art 19 Abs. 4 StGB handeln, zumal der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit alkoholisiert mit dem Fahrzeug seiner Partnerin gefahren ist und gemäss seiner Aussage wusste, dass er manchmal «Sachen, die bescheuert sind» mache, wenn er trinke (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Demnach ist er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92