Auch war der Beschuldigte gegenüber den Polizisten in der Lage, den Vorwurf zu bestreiten (act. 62). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 24. September 2021 zwar an, lediglich zwei bis dreimal pro Woche ein Glas Bier oder Wein zum Essen zu trinken (act. 88), anlässlich der Berufungsverhandlung gestand er jedoch ein, ein Alkoholproblem zu haben - 11 -