Von den Polizisten wurde zwar ein starker Alkoholgeruch in der Ausatmungsluft wahrgenommen (act. 62) und sie beschrieben das Verhalten des Beschuldigten während der Kontrolle als unruhig und in der Reaktion verlangsamt, jedoch stellten sie ansonsten keine Auffälligkeiten, wie dies bei einer Person mit einer normalen Alkoholtoleranz und einer derartigen Alkoholisierung zu erwarten gewesen wäre, fest. So habe der Beschuldigte normal aus dem Fahrzeug aussteigen können und Gang, Aussprache und Orientierung seien unauffällig gewesen (act. 127; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Auch war der Beschuldigte gegenüber den Polizisten in der Lage, den Vorwurf zu bestreiten (act. 62).