Dafür sprechen auch die Feststellungen zum Zustand des Beschuldigten ca. eineinhalb Stunden nach dem Unfall, als beim Beschuldigten um 19:10 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1.24 mg/l und um 19:13 Uhr von 1.16 mg/l festgestellt werden konnte (act. 127). Von den Polizisten wurde zwar ein starker Alkoholgeruch in der Ausatmungsluft wahrgenommen (act. 62) und sie beschrieben das Verhalten des Beschuldigten während der Kontrolle als unruhig und in der Reaktion verlangsamt, jedoch stellten sie ansonsten keine Auffälligkeiten, wie dies bei einer Person mit einer normalen Alkoholtoleranz und einer derartigen Alkoholisierung zu erwarten gewesen wäre, fest.