Mit der Vorinstanz ist von einer stark erhöhten Alkoholtoleranz des Beschuldigten auszugehen. Dafür sprechen auch die Feststellungen zum Zustand des Beschuldigten ca. eineinhalb Stunden nach dem Unfall, als beim Beschuldigten um 19:10 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1.24 mg/l und um 19:13 Uhr von 1.16 mg/l festgestellt werden konnte (act. 127).