Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er sei nicht «weg» gewesen und könne sich nicht vorstellen, dass er nicht mehr wisse, dass er gefahren sei. Er wisse, dass er nicht gefahren sei, sondern zu Hause getrunken habe, mit dem Hund raus gegangen und dann zu seiner Freundin ins Bett gegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Mit der Vorinstanz ist von einer stark erhöhten Alkoholtoleranz des Beschuldigten auszugehen.