Trotz der Blutalkoholkonzentration von 2.27 ‰ bis 3.19 ‰ zum Tatzeitpunkt ist aufgrund der konkreten Umstände nicht von einer Schuldunfähigkeit oder einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte konnte das Fahrzeug nach dem Unfall weiter lenken und hat auf das Hupen und Lichthupen von B._____ reagiert, indem er – zumindest nach einer Weile – angehalten hat. Er hat auf ihre Frage, ob er die Kollision nicht bemerkt habe, geantwortet und danach, wohl im Bewusstsein um die drohenden Konsequenzen wegen Fahrens ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand, seine Fahrt weiter fortgesetzt.