Indem der Beschuldigte den Hyundai Santa Fe auf der Strecke von Eggenwil nach Künten gelenkt hat, obwohl ihm der Lernfahrausweis verweigert worden war, hat er zudem den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt. Weiter hat er das Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.27 ‰, und damit mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von über 0.8 ‰ gelenkt, womit er den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt hat.