angehalten und gegenüber B._____ bestätigt hat, die Kollision in Eggenwil bemerkt zu haben, seine Fahrt darauf jedoch wieder fortsetzte, ohne an der Klärung, ob ein Schaden entstanden ist mitzuwirken und seine weiteren Pflichten nach einem Unfall, wie die Angabe seiner Kontaktdaten (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG), zu erfüllen. Der Beschuldigte hat nach dem Unfall somit nicht sofort angehalten und dadurch den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG erfüllt.