102 f.), war der Unfall deutlich wahrnehmbar, weshalb davon auszugehen ist, dass auch der Beschuldigte ihn sofort bemerkt hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, wusste der Beschuldigte spätestens als sich im Anschluss an sein Manöver das Fahrzeug hinter ihm durch mehrfaches Hupen und Lichthupen bemerkbar gemacht hat und ihm gefolgt ist, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war. Dennoch fuhr der Beschuldigte an verschiedenen Anhaltemöglichkeiten, u.a. einem Parkplatz im Wald (act.