2.2.4. Der Beschuldigte hat beim Rückwärtsfahren am Baustellenlichtsignal die die Stossstange des Fahrzeugs von B._____ touchiert und dadurch zerkratzt, womit ein Sachschaden verursacht wurde. Es handelt sich damit zweifellos um einen Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. Aufgrund der glaubhaften Aussage von B._____, wonach es «bum» gemacht und sie einen Schlag gemerkt habe (act. 102 f.), war der Unfall deutlich wahrnehmbar, weshalb davon auszugehen ist, dass auch der Beschuldigte ihn sofort bemerkt hat.