Anlässlich der Berufungsverhandlung hat D._____ dies bestätigt und ausgeführt, er habe zur Überprüfung der Temperatur seine Hand nicht nur auf die Motorhaube, sondern auch beim Kühlergrill hingehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, 14). Aus der lauwarmen Temperatur habe er geschlossen, dass das Fahrzeug seit der Rückkehr von C._____ in der Zwischenzeit sicher gelaufen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Auch wenn, wie der Beschuldigte vorbringt, die Temperatur nicht mittels Wärmebildkamera oder Messung des Motoröls dokumentiert worden ist, bestehen für das Obergericht an der Feststellung des Polizisten D._____, der diesbezüglich geschult ist, keine Zweifel.