Aufgrund dieser eindeutigen Identifizierung sowohl des Fahrzeugs als auch des Lenkers, ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – unerheblich, dass B._____ nicht auch noch die Marke und das Modell des Fahrzeugs nennen konnte. Weiter spricht auch der Zustand, des nach dem Unfall in der Tiefgarage vorgefundenen Hyundai Santa Fe, AG […], dafür, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. C._____ hat anlässlich ihrer Einvernahme vom -8-