Bürstenschnitt]) entsprach damit relativ genau dem Aussehen des Beschuldigten, bei dem es sich um den Lebenspartner von C._____ handelt. Da die von B._____ notierte Kontrollschildnummer, wie ebenfalls von ihr beschrieben, zu einem weissen Auto gehört hat und ihre Beschreibung des Lenkers auf den Lebenspartner der Halterin zugetroffen hat, mithin sämtliche Angaben zusammengepasst haben, kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten eine Verwechslung der Kontrollschildnummern ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser eindeutigen Identifizierung sowohl des Fahrzeugs als auch des Lenkers, ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – unerheblich, dass B.___