an der Haupteingangstür des Mehrfamilienhauses gewartet und mehrmals bei der Halterin geklingelt, wobei niemand die Haupteingangstür geöffnet habe. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte mit einem Hund das Treppenhaus hinuntergekommen, worauf B._____ D._____ zu verstehen gegeben habe, dass es sich bei jenem Mann um den Lenker handle (act. 61 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2021 und der Berufungsverhandlung hat B._____ wiederum bestätigt, dass der Beschuldigte der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei (act. 105 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).