2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 2. September 2021 über keinen Führerausweis verfügt hat (Verweigerung Lernfahrausweis, act. 17 f., 132), was er wusste (act. 82), und zum mutmasslichen Unfallzeitpunkt um 17:45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.27 ‰ und höchstens 3.19 ‰ aufgewiesen hat (act. 121 ff.). -6-