SVG geregelt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten. Als Unfall gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Ein Unfall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (BGE 126 IV 356 E. 3a; BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Anhaltepflicht ist zentral, denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist.