Die Vorinstanz hat den Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. 2.2. 2.2.1. Des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Die Pflichten bei Unfällen sind in Art. 51 -5-