Die Auswertung der Blutprobe des Beschuldigten habe zurückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.13 ‰ ergeben. Weiter habe der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis verfügt und den Fahrzeugschlüssel ohne das Wissen der Fahrzeughalterin, seiner Lebenspartnerin C._____, an sich genommen und deren Personenwagen aus der Tiefgarage zum Gebrauch entwendet.