Der Beschuldigte sei anschliessend weitergefahren, ohne sich um den Schaden zu kümmern oder die Polizei zu avisieren. Nachdem B._____ dem Beschuldigten hinterhergefahren und ihm mittels Betätigens der Hupe und Lichthupe signalisiert habe, dass er anhalten solle, habe er an der Bushaltestelle Gried in Künten angehalten, auf ihre Frage, ob er die Kollision nicht bemerkt habe, mit «jaja» geantwortet und sei danach weiter an seinen Wohnort gefahren, wo er später durch eine Polizeipatrouille habe angetroffen werden können. Die Auswertung der Blutprobe des Beschuldigten habe zurückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.13 ‰ ergeben.