Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'105.00. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'517.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.